Satzung

Ortsverein Grünau e. V. SATZUNG

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 02. 06. 2022

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Ortsverein Grünau“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Grünau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2  Zweck und Aufgaben

  1. Der Ortsverein Grünau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    und auf das soziale Wohl ausgerichtete Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Bildung und der Selbsthilfe, generationsübergreifend von Jugend- und Familienhilfe bishin zur Seniorenarbeit. eingeschlossen die Arbeit mit Flüchtlingen.
  2. Der Ortsverein setzt sich zum Ziel, das kulturelle Leben in Berlin-Grünau und
    in den umliegenden Gebieten zu fördern und zu beleben, die Ortsgeschichte
    aufzuarbeiten, die historische Bausubstanz sichern zu helfen, sich an
    der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt zu beteiligen, auf
    ein umweltgerechtes Verkehrskonzept einzuwirken. Der Verein wird in diesem Sinne öffentlich tätig durch:

 

  • Kulturveranstaltungen, Theater- und Musikaufführungen, Lesungen,Vorträge, Ausstellungen, Beratungsangebote usw.
  • Kurse sowie Arbeits- und Interessengemeinschaften für alle Generationen
  • Aussprachen im Bürgerinteresse mit Abgeordneten und anderen Vertretern der Öffentlichkeit
  • Unterstützung periodischer Veröffentlichungen, die über das kulturelleAngebot und das Leben im Bezirk informieren.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung,                Erweiterung und Unterhaltung eines sozio-kulturellen Zentrums in Berlin-Grünau.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person                 werden, soweit sie Rechtsfähigkeit besitzt mit Wohnsitz/Sitz in Grünau.                Vereinsmitglieder können darüber hinaus Bürger/juristische Personen  werden, die außerhalb Grünaus ihren Wohnsitz/Sitz haben. Sie     müssen sich den Zielsetzungen des Ortsvereins verpflichtet fühlen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Tod

 3.2.  durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden      muss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

 3.3.  durch Streichung von der Mitgliederliste aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig,     wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens vier Wochen liegen. Die Entscheidung muss dem betroffenem Mitglied nicht besonders bekannt gegeben werden.

3.4 durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

  • Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt wie ehrenrühriges Verhalten oder Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele.
  • Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung seiner Beitragspflicht binnen vier Wochen nicht nachgekommen ist.
  • Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über seinen Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die dann endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet.
  • In der Versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche  aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung bestehender Beitragsrückstände und    auf die Herausgabe überlassener Betriebsmittel.

4.1. Eine Rückgewährung und Herausgabe überlassener  Betriebsmittel, von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

4.2.  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am           Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, finanzielle Mittel, Spenden

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Veranstaltungen, Spenden und Zuwendungen.
  4. Spenden werden auf Wunsch des Spenders den von ihm genannten Zwecken zugeführt.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
    Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben oder Arbeitsgruppen, geschaffen werden.

 

 

 

 

§ 6 Geschäftsführender Vorstand und Erweiterter Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand (GV) des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei bis zu vier Mitgliedern, zu denen der/die Vorsitzende gehören muss.

 

1.1. Der GV führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

1.2. Für Investitionen mit einem Geschäftswert über 5000 Euro bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

1.3. Der GV entscheidet in Personalangelegenheiten des Vereins.

1.4. Der GV vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass jeweils zwei seiner Mitglieder gemeinsam zur  Vertretung berechtigt sind.

  1. Der Erweiterte Vorstand (EV) setzt sich aus den Mitgliedern des               Geschäftsführenden Vorstandes und weiteren gewählten Mitgliedern zusammen. Er wird durch den/die Vereinsvorsitzende/n oder eine/n seiner Vertreter/innen                geleitet.

2.1. Der EV besteht aus bis zu 13 Personen und trifft in allen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für die Ziele des Ortsvereins entsprechend §2 der Satzung mehrheitlich Entscheidungen.

2.2. Der EV beschließt in Sitzungen, die von der/dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens  50% der Mitglieder.

2.3. Der EV kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

 

 

 

 

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Umsetzung der inhaltlichen Grundlagen der Arbeit des Vereins
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
  4. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
  3. Mitglieder, die hauptberuflich im Verein beschäftigt sind, können wegen des bestehenden Interessenkonfliktes nicht gleichzeitig in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Schatzmeisters sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
  2. Die Kassenprüfer sind bei ihrer Arbeit unabhängig und können nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  3. Ergeben sich bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten, ist es Aufgabe der Kassenprüfer, den Vorstand umgehend darüber zu informieren, damit dieser über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Neben der schriftlichen Einladung ist auch eine Einladung per E- Mail möglich. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Beschluss über die inhaltlichen Grundlagen der Arbeit des Vereins
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresabschlussrechnung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein F.I.P.P. e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung soziokultureller Zwecke in Berlin-Grünau